Waldbrandgefahr im Bezirk Mistelbach


Die Verordnung ist an der Amtstafel kundgemacht.

Kennzeichen MIL1-A-0814/002

 

 

 

 

Vorbeugung gegen Waldbrände im Verwaltungsbezirk Mistelbach im Jahr 2015

 

 

 

V E R O R D N U N G

 

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975,

 

BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

 

 

 

§1

 

 

 

Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind das Rauchen sowie jegliches

 

Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

 

 

 

§2

 

 

 

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174

 

Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., mit einer

 

Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

 

 

 

§3

 

 

 

Dieses Verbot tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft

 

in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.

 

 

 

 

Mistelbach am 03. Juli 2015

 

 

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